Satzung des Präventions- und Gesundheitssportverein Aurich e.V. (geändert und beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 14.Juni 2011)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen
„Präventions- und Gesundheitssportverein Aurich“
und hat seinen Sitz in Aurich. Er ist am 20.4.2010 gegründet worden und im Amtsgericht in Aurich eingetragen worden. Er führt den Namenszusatz „e.V.“
§ 1 Nr. 2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für oder gegen den Verein ist Aurich. 14. Juni 11
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied im
a. Behinderten-Sportverband Niedersachsen (BSN e.V.)
b. Landes-Sportbund Niedersachsen e.V.
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO)
§ 2 Vereinszweck
§ 2 Nr. 1 Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Förderung der Gesundheit des Jugend- und Altensports, des öffentlichen Gesundheitswesens, der betrieblichen Gesundheitsförderung, der Prävention sowie des Behinderten- und Rehabilitationssports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Durchführung von Sportveranstaltungen und kontinuier-lichen Kursen in
a. Sport- und Gesundheitseinrichtungen
b. Kinder- und Jugendeinrichtungen
c. Senioren-, Therapie- und Pflegeeinrichtungen
d. Behinderten- und Rehabilitationseinrichtungen
2. Öffentlichkeitsarbeit zu den Belangen einer gesundheits-fördernden Lebensweise und vorbeugenden Selbsthilfe
3. Förderung- Unterstützung und Durchführung sozialer Projekte
4. Unterstützung und Förderung der Zusammenarbeit von Verbänden, Vereinen, Selbsthilfegruppen und Initiativen
5. Durchführung von Rehabilitationssport und Funktionstraining
6. Enge Zusammenarbeit mit engagierten Ärzten, Therapeuten, Sportpädagogen und –Wissenschaftlern
7. Kooperation mit Gesundheitsdienstleistern sowie Anbietern in der betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 2 Nr. 4 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädi-gung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vorstandstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.
§ 2 Nr. 5 Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwandsersatz-anspruch nach § 640 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (Fahrt- und Reisekosten, Porto, Telefon usw.)
§ 3 Mitgliedschaft
§ 3 Nr. 1 Der Verein führt als Mitglieder natürliche und juristische Personen, Ehrenmitglieder, fördernde und außerordentliche Mitglieder.
§ 3 Nr. 2 Der Aufnahmeantrag muss an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 3 Nr. 3 Für die Durchführung von kassenärztlichen Vorordnungen (Teilnahme am Rehabilitationssport gem. § 44 SGB IX) ist eine Mitgliedschaft im Verein nicht Voraussetzung für eine Kursteilnahme, wird aber ausdrücklich, auch von den Kassen und Kostenträgern, i.S.e. Nachhaltigkeit der Rehasportmaßnahme empfohlen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 4 Nr. 1 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwelligen Austritt (Kündigung), durch Streichung von der Mitgliedsliste oder durch Ausschluss aus dem Verein
§ 4 Nr. 2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
§ 4 Nr. 3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitglieder-liste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Nr. 4 Mitglieder, die aufgrund einer Reha-Verordnung in den Verein eingetreten sind, können die Vereinsmitgliedschaft mit Ablauf der Verordnung auch ohne schriftliche Kündigung beenden.
§ 4 Nr. 5 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe der Vereinsbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§ 7 Abteilungen des Vereins
Nach Bedarf kann der Vorstand Abteilungen bilden. Bisher bestehen die Rehabilitationssportabteilung und die Allgemeine Sportabteilung.
§ 8 Der Vorstand
§ 8 Nr. 1 Der Vorstand besteht aus
a. dem/der Vorsitzenden
b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem/der Schatzmeister(in)
§ 8 Nr. 2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, de/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Schatzmeister(in).
§ 8 Nr. 3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
§ 8 Nr. 4 Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Nr. 5 Vergütungen für die Vorstandstätigkeit
a. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b. Bei Bedarf können Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrecht-lichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsent-schädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
c. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vorstandstätigkeit trifft die Mitgliederversammmlung.
d. Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder einen Aufwandsesatz- anspruch nach § 640 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
§ 8 Nr. 6 Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verschulden, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadensersatzansprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
§ 9 Nr. 1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
§ 9 Nr. 2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Dauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 10 Nr. 1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstands- sitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder elektronisch einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstands-mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
§ 10 Nr. 2 Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Abwesen-heit der/die stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Nr. 3 Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
§ 11 Nr. 1 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme.
§ 11 Nr. 2 Die Tagesordnung soll enthalten
a. Bericht(e) des Vorstandes
b. Entlastung des Vorstandes
c. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
d. Wahl von zwei Kassenprüfern
e. Neuwahl bzw. Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes
f. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern
h. Hauhalt(e)
i. Anträge
j. Verschiedenes
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 12 Nr. 1 Die Mitgliederversammlung wird jährlich durchgeführt, möglichst im 2. Quartal (Jahreshauptversammlung), die Wahlversammlung alle 4 Jahre
Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
§ 12 Nr. 2 Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie hat folgende Punkte zu umfassen: Bericht des Vorstandes, Bericht des Kassenprüfers, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes, Wahl von zwei Kassenprüfern, Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 13 Nr. 1 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstands-mitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
§ 13 Nr. 2 Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
§ 13 Nr. 3 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
§ 13 Nr. 4 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungs-leiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rund-funks oder des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Nr. 5 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 13 Nr. 6 Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Satzungszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
§ 13 Nr. 7 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei einer Satzungsänderung ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitglieder-versammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 16 Kassenprüfer
Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu unterrichten.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 17 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 17 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Behinderten-Sportverband Niedersachsen (BSN e.V.), Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg 10, 30169 Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Die Satzung tritt am 14.06. 2011 in Kraft.